Pflichtversicherungen in Frankreich
September 2020, Roederer
Wer sich als Unternehmer aus Deutschland – oder aus einem anderen Land außerhalb Frankreichs – in Frankreich niederlassen möchte, muss seine Haftungsrisiken in Frankreich absichern, sowohl zum Schutz seines Vermögens als auch seiner Mitarbeiter.
In Frankreich besteht eine spezifische Gesetzgebung, die eine Absicherung für bestimmte Risiken vorschreibt. Es ist daher erforderlich, bestimmte Versicherungspolicen direkt in Frankreich abzuschließen, um die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Roederer begleitet Sie dabei und überprüft, ob Sie alle in Frankreich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen haben und hilft Ihnen zudem, die jeweils beste Lösung zum fairsten Preis für Sie zu finden.
Zwei Hauptbereiche sind dabei zu unterscheiden:
- Sach- und Haftpflichtversicherung (Schutz des Vermögens Ihres Unternehmens in Frankreich)
a) Sachversicherung
b) Kfz-Versicherung und Verkehrshaftungsschutz
c) Gebäudeversicherung (Bauwesenversicherung)
d) Haftpflichtversicherung - Personenversicherung (zur Deckung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes Ihrer Arbeitnehmer in Frankreich)
a) Kollektive Krankenzusatzversicherung
b) Kollektive Vorsorgeversicherung
c) Zusatzrentenversicherung
1. Sach- und Haftpflichtversicherung (Schutz des Vermögens Ihres Unternehmens in Frankreich)
Der Bereich der Sach- und Haftpflichtversicherung ermöglicht den Schutz Ihrer Sachwerte, d. h. Ihrer Gebäude (eigene und angemietete) sowie Ihrer Waren, Ihrer beweglichen Gegenstände und Ihrer Einrichtungsgegenstände.
Diese Versicherungen schützen auch Ihre Umsätze, indem sie eine Absicherung darstellt gegen Betriebsunterbrechungen nach einer (Natur-) Katastrophe, welche Ihr Eigentum in Mitleidenschaft zieht (wie z. B. Feuer- oder Wasserschäden) (Betriebsunterbrechungsdeckung).
Schließlich schützt sie Sie vor Haftungsansprüchen bei Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit Ihrer Unternehmenstätigkeit entstehen.
In diesem Bereich besteht eine Pflicht zum Abschluss bestimmter Versicherungen. Nachfolgend gehen wir näher darauf ein, welche Versicherungen im Einzelnen von dieser Pflicht umfasst sind.
a) Sachversicherung
Falls Sie Eigentümer oder Pächter einer Niederlassung in Frankreich sind (Geschäftszwecke: Industrie, Lagerung, Produktion, Büro), muss diese gegen bestimmte Risiken versichert werden.
Wir raten im Allgemeinen dazu, eine kombinierte Versicherung, die sogenannte „Multi-Risiko“-Versicherung (assurance multirisque) abzuschließen, um die Vermögenswerte des Unternehmens effizient zu schützen auf der Grundlage einer umfassenden Police, die auch andere optionale, aber durchaus wichtige Absicherungen bietet (insbesondere: gegen das Risiko von Brand, Wasserschäden, Diebstahl oder Bruch von Maschinen).
Tatsächlich bietet der französische Versicherungsmarkt Versicherungspakete an, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Unternehmenswerte effizient zu schützen.
Je nachdem, welche internationalen Versicherungspakete seitens Ihrer Muttergesellschaft abgeschlossen wurden, erlaubt es der freie Dienstleistungsverkehr (Zulässigkeit der Deckung eines in einem EU-Mitgliedsstaat vorhandenen Risikos durch einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Versicherer) nicht, die in Frankreich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen auf diesem Wege zu umgehen.
Bei den Pflichtversicherungen in Frankreich (zwingend abzusichernde Risiken) handelt es sich um Folgende:
- Naturkatastrophen
– Versicherungsleistung, die gezahlt wird auf der Grundlage eines zwischenministeriellen Erlasses, in dem erklärt wird, dass es sich im Einzelfall um eine Naturkatastrophe aufgrund der anormalen Intensität einer natürlichen Erscheinung handelt
– Beispiel: Überschwemmung, Zyklon, Erdbeben etc.
– Achtung: Sturm- oder Hagelschäden sind durch zusätzliche Policen in Form einer Zusatzabsicherung zum Brandrisiko zu versichern
– Gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt in Höhe von 10 % des Schadensbetrages (Mindestselbstbehalt: 1.140 € für gewerbliches Eigentum und 3.050 € im Falle von Dürren oder Bodenrehydrierungen)
– Kosten: 12 % der Prämie des Sachschadenvertrages vor Steuern - Die Sturm-Orkan-Zyklon Versicherung
– Garantie zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit Stürmen, Orkanen, Zyklonen und der Beschädigung einer großen Anzahl ordnungsgemäß errichteter Bauten in der nahen Umgebung.
– Beispiel: Sturm Xynthia
– Selbstbehalt: vom Versicherer festgelegt - Die Attentat-Versicherung
– unmittelbare materielle Schäden, die auf dem nationalen Staatsgebiet erlitten werden und durch ein Attentat oder einen Terrorakt verursacht wurden
– Kosten: variieren gemäß der Gesamtversicherungssumme zwischen 7 % und 21 % der Prämie des Sachschadenvertrages vor Steuern.
b) Kfz-Versicherung und Verkehrshaftungsschutz
Die Verkehrshaftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflicht) ist in Frankreich seit 1985 eine Pflichtversicherung. Jedes in Frankreich zugelassene motorbetriebene Landfahrzeug (Fahrzeuge wie Gabelstapler, Baumaschinen sowie Anhänger und Auflieger, die an ein Fahrzeug angeschlossen werden) muss daher mindestens diese Versicherung aufweisen.
Die Versicherung deckt die Schäden bei Verkehrsunfällen, sowohl für Personen- als auch für Sachschäden, ab.
c) Gebäudeversicherung (Bauwesenversicherung)
Je nach den Besonderheiten beim Versicherungsnehmer sind in Frankreich verschiedene Versicherungen vorgeschrieben, deren Kosten in Abhängigkeit der Art der Aktivität des Unternehmens bzw. auf den Baustellen variieren, nämlich wie folgt:
- Sie sind der Bauherr, d. h. Sie lassen ein Bauvorhaben in Frankreich durchführen
Die Bauschadensversicherung ist obligatorisch.
Ihr Zweck: die Vorfinanzierung von Schäden am Bauwerk, die nach der Abnahme auftreten und es für den vorgesehenen Verwendungszweck untauglich machen oder seine Solidität beeinträchtigen.
Die Kosten: proportional zu der betreffenden Baustelle. Es handelt sich um eine einmalige Prämie zur Deckung von Schäden für 10 Jahre ab Abnahme.
- Sie sind Unternehmer, d. h. Sie führen die Bauarbeiten in Frankreich durch
Eine zehnjährige Baugewährleistungsversicherung (assurance décennale) ist für Neubauten und Renovierungsarbeiten verpflichtend.
Sie deckt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab der Abnahme des Bauwerks zugunsten des Bauunternehmens solche Schäden, die zu einer Ungeeignetheit des Werks für seine bestimmungsgemäße Verwendung führen oder die dessen Solidität gefährden.
Die Zehnjahresfrist beginnt ab der Abnahme des Bauwerks zu laufen.
d) Haftpflichtversicherung
Damit werden die Rechtsverfolgungskosten und die finanziellen Folgen (Schadensersatz) der zivilrechtlichen Haftung für Personen-, Sach- und immaterielle Schäden gedeckt, die Dritten im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten zugefügt werden. Sie ist nicht verpflichtend, außer für bestimmte reglementierte Berufe wie medizinischen Berufe, Rechts- und Finanzberufe (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer etc.), Versicherungsmakler, Immobilienmakler etc.
Die Verpflichtung, eine solche Versicherung abzuschließen, gewährleistet eine Mindestdeckung für diese Berufe.
2. Personenversicherung (zur Deckung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes Ihrer Arbeitnehmer in Frankreich)
Die angepassten Lösungen in diesem Bereich hängen von der spezifischen Rechtslage der Arbeitnehmer in Frankreich ab, d. h. insbesondere davon, ob in Frankreich eine Tochtergesellschaft der deutschen Muttergesellschaft oder eine Niederlassung existiert.
Wenn beides nicht der Fall ist, kommt es darauf an, ob die Arbeitnehmer den Status eines entsandten Arbeitnehmers oder eines Expatriates in Frankreich haben.
Tatsächlich sind die Versicherungslösungen, je nach dem speziellen Fall, nicht dieselben.
In jedem Fall bestehen als Pflichtversicherungen die folgenden Versicherungen:
a) Kollektive Krankenzusatzversicherung
Sie ist verpflichtend und ermöglicht es, diejenigen Kosten der Gesundheitsversorgung, die nicht vollständig von der Sozialversicherung gedeckt werden, zu übernehmen.
Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % der Finanzierung dieser Versicherung übernehmen.
b) Kollektive Vorsorgeversicherung
Für Nicht-Führungskräfte ist sie nur dann verpflichtend, wenn dies in dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag so vorgeschrieben ist.
Für leitende Angestellte und Ingenieure in der Privatwirtschaft ist sie verpflichtend.
c) Zusatzrentenversicherung
Keine gesetzliche Verpflichtung, aber in den anwendbaren Tarifverträgen können die Modalitäten für die Einrichtung eines Zusatzrentenplans festgelegt sein.