Bauversicherung in Frankreich
Oktober 2022, Roederer
In Frankreich besteht eine besondere Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung, die für die beteiligten Unternehmen als „décennale“ (Zehnjahresversicherung) und für die Bauherren als „dommages ouvrage“ (Bauschadensversicherung) bezeichnet wird. Es gibt mehrere Versicherungsverträge, um diesen Verpflichtungen nachzukommen, die sich nicht an die gleiche Zielgruppe richten. Bevor man die Pflichten der Parteien je nach Situation analysieren kann, muss man daher die Versicherungsbegriffe verstehen, die sich auf diesen Bereich beziehen.
Wir bieten Ihnen deshalb das folgende Glossar zur Einführung der wichtigsten Begriffe an:
„Dommages Ouvrage“ (D.O.) – Bauschadensversicherung
Sie wurde eingeführt vom Gesetz des 4. Januar 1978 und ist eine vorgeschriebene Versicherung, die während einer Periode von zehn Jahren nach Abnahme eines Bauwerkes und ohne jegliche Haftungssuche die vollständigen und schnellen Reparaturarbeiten der Schäden, für welche die Bauunternehmen nach Artikeln 1792 und folgende des französischen Zivilgesetzbuches verantwortlich sind, vorfinanziert.
Sie erlaubt es also Ihre Investitionen und/ oder Ihr Vermögen zu schützen.
Diese Garantie beinhaltet drei Teile:
- die obligatorische Garantie, in Höhe der Gesamtkosten des Werkes (Bauarbeiten + technische Honorare). Deckt das Werk für 10 Jahre nach seiner Abnahme für Schäden, die seine Stabilität gefährden oder die den geplanten Gebrauch verhindern,
- die Funktionsgarantie für sämtliche beweglichen Ausstattungselemente, in Höhe eines vereinbarten Kapitals. Deckt, für eine Periode von 2 Jahren nach Abnahme des Werkes, die Funktionstüchtigkeit der beweglichen Ausstattungselemente (z. B.: Heizkörper, Sanitäranlagen, Fliesen…),
- die Garantie der finanziellen Folgeschäden, in Höhe eines vereinbarten Kapitals. Deckt für 10 Jahren nach Abnahme des Gebäudes die finanziellen Verluste, die aus einem versicherten Schaden resultieren.
„Contrat Collectif de Responsabilité Décennale“ (C.C.R.D.) – Kollektivvertrag für gemeinsame Zehnjährige Haftung
Das Gesetz des 4. Januar 1978 zwingt die Versicherer der zehnjährigen Haftpflicht aller beteiligten Bauunternehmen, einen Versicherungsschutz in Höhe der Gesamtheit der Reparaturarbeitskosten zu gewährleisten, unabhängig von der Höhe für jeden der an der Baustelle beteiligten Bauherren. Es entsteht also ein Kumulierungseffekt der Kapazitäten die von den Versicherern vorgelegt werden, was letztendlich eine Erhöhung der Baukosten aufgrund der daher geforderten Beiträge verursacht.
Der sogenannte C.C.R.D. Vertrag wurde vom Dekret des 22. Dezember 2008 eingeführt und ist für Bauoperationen mit Gesamtkosten von mehr als 15 Mio. € vor Steuern bestimmt. Dieser Vertrag gewährt den Bauunternehmen einen zusätzlichen Versicherungsschutz, der ausschließlich als Ergänzung und nach Ausschöpfung des Garantiebetrags der einzelnen Zehnjahreshaftpflichtversicherungen, die die Bauunternehmen abgeschlossen haben, greift.
„Responsabilité civile décennale du Constructeur Non Réalisteur“ (C.N.R.) – zehnjährige Haftpflichtversicherung des Verkäufers eines fertiggestellten Bauwerks
Sie wurde ebenfalls von dem Gesetz des 4. Januar 1978 eingerichtet und ist eine vorgeschriebene Versicherung für jede Person, die ein von/für sich selbst erbautes Werk innerhalb einer Periode von zehn Jahren nach Abnahme dieses Werkes verkauft. Sie dient dazu die Haftung dieser Person zu decken falls sie nach Schäden an dem Werk im Sinne der Artikeln 1792 und folgende des Zivilgesetzbuches als verantwortlich erklärt wird und für Reparaturarbeiten aufkommen soll.
„Tous Risques Chantier“ (T.R.C.) – Bauwesenversicherung
Es handelt sich dabei um eine Schadensversicherung dessen Ziel es ist, alle an der Baustelle Beteiligten während der Bauzeit des Bauwerks durch einen einzigen Vertrag zu versichern.
Sie kommt für Schäden auf (z.B.: Einsturz, Brand-Explosion, Diebstahl, Wasserschäden, Naturereignisse…) die das Bauwerk und die gelieferten Materialen und Einrichtungen, die in das Bauwerk integriert werden sollen, betreffen, sodass die Bauarbeiten schnellstmöglich wieder starten können.
„Responsabilité Civile“ (R.C.) – Haftpflichtversicherung des Projektinhabers
Sie deckt den Bauträger oder den Bauherr gegen die finanziellen Folgen seiner Haftung für materielle, körperliche und/oder finanzielle Schäden die durch seine Aktivität oder sein Bauwerk an Dritte verursacht werden.
„Protection Juridique“ (P.J.) – Rechtsschutzversicherung
Sie übernimmt die Verfahren- und Anwaltskosten im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Drittem, und dient insbesondere dazu den Versicherungsnehmer während eines Zivilprozesses zu vertreten, Ihn gegen Ansprüche zu verteidigen oder eine gütliche Entschädigung für ein erlittenen Schaden zu erhalten.
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