Wie Sie Arbeitnehmer auf Dienstreisen
weltweit schützen
Februar 2022, Roederer
Jedes international tätige oder stark handelsorientierte Unternehmen kennt das Problem: Wie kann man seine Arbeitnehmer schützen, die sich regelmäßig landesweit oder im Ausland zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf Dienstreise begeben?
In Frankreich sind Sie nach Artikel L4121-1 des Arbeitsgesetzbuchs als Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihrer Sicherheits- und Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern nachzukommen.
Angesichts der weltweit steigenden Risiken in den Bereichen Gesundheit, Medizin, Sicherheit und Umwelt ist es unerlässlich geworden, für die Dienstreisen Ihrer Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz in Betracht zu ziehen. Dabei handelt es sich um Vertragslösungen, die als sogenannte „Business Class“-Verträge bezeichnet werden.
Doch wie funktioniert diese Art von Garantie und was deckt sie ab?
1. Wessen Dienstreisen fallen unter diesen Versicherungsschutz?
Die meisten Versicherungsverträge auf dem französischen Markt betreffen alle oder einen Teil der Arbeitnehmer, Praktikanten, Mandatsträger, Verwaltungsratsmitglieder und Leitungsorgane des die Versicherung abschließenden Unternehmens, die beruflich im Auftrag des Unternehmens unterwegs sind und steuerlich in Frankreich ansässig sind.
Für diese Personen muss vom Unternehmen ein Dienstreiseauftrag ausgestellt werden, damit sie von der Versicherungsgarantie abgedeckt werden.
Häufig werden auch der Ehegatte des im Einsatz befindlichen Arbeitnehmers und die ihn begleitenden unterhaltsberechtigten Kinder mitversichert.
Nicht abgedeckt sind jedoch entsandte oder ins Ausland ausgewanderte Arbeitnehmer,
d. h. Personen, die dauerhaft für einen Auftrag in ein anderes Land als ihr Wohnsitzland entsandt werden (d. h. mehr als 180 Tage pro Jahr). Diese müssen durch einen separaten Vertrag versichert werden.
2. Wo gilt der Versicherungsschutz für „Geschäftsreisen“?
Die meisten Verträge sehen Garantien vor, die weltweit gelten (mit Ausnahme von möglichen Ausschlüssen bestimmter Länder, was von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abhängt).
Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihren Arbeitsplatz oder ihren Wohnort verlässt, um sich auf Dienstreise zu begeben, und endet mit ihrer Rückkehr an den Arbeits- oder Wohnort.
Der Schutz greift rund um die Uhr (24/24) und während des gesamten Zeitraums.
3. Welche Garantien bieten die Versicherer an?
Sie können unterschiedlicher Art sein und hängen von der Vertragsfreiheit der einzelnen Versicherer ab.
Es gibt zudem Versicherungsgarantien, die bereits vor Reiseantritt greifen und insbesondere Beratungsdienste und Auskünfte umfassen, mit welchen man sich zu den Risiken informieren kann, denen sich die Reisenden je nach dem gewählten Reiseziel aussetzen.
Die wichtigsten Garantien gelten für die und während der Reise, und betreffen insbesondere die Absicherung von Gepäck, die Übernahme der Krankenhauskosten, die Organisation des Rücktransports oder der Suche.
Schließlich können Versicherer auch eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach der Reise anbieten, insbesondere Leistungen wie psychologische Unterstützung oder die Übernahme von Medikamenten und Gesundheitskosten bei der Rückkehr nach Hause.
Einige Beispiele für mögliche Garantien:
➡ Deckung von Reisezwischenfällen
- Verspätung, Stornierung, Überbuchung etc.;
- Rechtsbeistand: Zahlung von Honoraren, Vorschuss auf Strafkaution;
- Versicherung von Gepäck und persönlichen und beruflichen Gegenständen;
➡ Garantien für Rückführung und medizinische Kosten
- Transport- und Rückführungskosten, auch für familiäre Begleitpersonen;
- medizinische Hilfe, z. B. die Entsendung eines Arztes oder unauffindbarer Medikamente vor Ort;
➡ Individuelle Unfallgarantien
- Kapitalleistung im Todesfall und bei dauerhafter Invalidität;
- Krankentagegeld im Fall von Koma;
➡ Private Haftpflicht
Mit dieser Garantie können Unfälle abgedeckt werden, die während der Dienstreise einen Dritten geschädigt haben.
4. Pannendienst
Wenn Ihr Arbeitnehmer seinen Dienstwagen nutzt, um seine beruflichen Aufgaben in Frankreich, Deutschland oder im Ausland wahrzunehmen, empfehlen wir Ihnen, den Abschluss einer „Assistenz“-Garantie in Erwägung zu ziehen, die an Ihren „Fuhrpark“-Vertrag in Form einer Zusatzgarantie oder eines separaten Vertrags geknüpft ist.
So kann Ihr Arbeitnehmer im Falle einer Panne oder eines Unfalls die Hilfeleistungen eines Versicherers in Anspruch nehmen, um insbesondere die Bergung des Fahrzeugs bis zur nächstgelegenen Werkstatt, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oder auch die Organisation der Rückkehr des Arbeitnehmers nach Hause zu ermöglichen.
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf Ihren Vertrag „Beauftragte auf Dienstreise“.
Genaueres zu dieser Art von Verträgen finden Sie in unserem Artikel über die Besonderheiten der Autoversicherung in Frankreich.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern direkt an unsere Experten wenden. Der „Buisness Class“-Vertrag ist in der Tat einer der wenigen, dessen Garantie im Falle einer Pandemie aufrechterhalten wird. Somit wurde der Versicherungsschutz dieser Art von Vertrag durch die Coronaviruskrise weder ausgesetzt noch eingestellt, weshalb er umso bedeutender ist.