Umwelthaftpflichtversicherung in Frankreich
Oktober 2021, Roederer
Sowohl in Frankreich als auch im Ausland kann ihre Tätigkeit, egal welcher Art, Umweltrisiken bergen, d.h. Risiken in Bezug auf die menschliche Umwelt und die Natur.
Sie können diesbezüglich in die Haftung genommen werden. Es ist unerlässlich, die Risiken im Zusammenhang mit dieser Haftungsregelung abzusichern, um die Rechtssicherheit ihrer Aktivität zu gewährleisten.
In Frankreich wurde der juristische und verordnungsrechtliche Rahmen vor einigen Jahren verschärft, insbesondere was Umwelthaftung und Umweltschäden betrifft. Beide Regelungen zielen auf den Schutz gegen eine weitreichende Beeinträchtigung der Umwelt ab, d.h. der natürlichen Elemente, des Bodens, der Gewässer, der geschützten Naturräume.
Parallel dazu gibt es zudem eine Haftungsregelung für Schäden, die Dritten zugefügt werden, d.h. Schäden, die dem Menschen zugefügt werden: einer anderen Aktivität als der Ihren oder ein Schaden an einer anderen Person.
Es ist daher notwendig, zu verstehen, was diese drei Haftungsregelungen umfassen und wie sie durch einen oder mehrere Versicherungsverträge abgedeckt werden können.
1. Umweltschäden an Dritten und der entsprechende Versicherungsschutz
Wenn Ihre Aktivität eventuell eine Verschmutzung in ihrem direkten Umfeld (bei Privatpersonen, Geschäfts- oder Freizeitanlagen etc.) verursacht, zu Sachschäden (z.B. Schäden am Eigentum eines Nachbarn), Körperschäden (z.B. Krankenhauskosten eines Nachbarn) und/ oder immateriellen Schäden (z.B. Mehrkosten, die durch die Notwendigkeit erstehen, sich auf eine andere Weise mit Trinkwasser zu versorgen) führen könnte, so gilt es zu prüfen, ob es notwendig ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung abzuschließen.
Der betroffene Rahmen
Alle Unternehmen haben die Möglichkeit, eine solche Deckung zu unterzeichnen, wenn sie womöglich Schäden dieser Art verursachen können.
Hierbei ist zwischen den verschiedenen Arten der möglichen Verschmutzungen zu unterscheiden: unfallartigen Verschmutzungen, d.h. jene, die sofort, ohne Verzögerung zwischen Verschmutzung und Schaden auftreten, und „schrittweisen“ Verschmutzungen, d.h. jene, die schrittweise zwischen Verschmutzung und Schaden auftreten.
Der mögliche Versicherungsschutz
Unfallartige Verschmutzungen können durch eine normale Haftpflichtversicherung abgedeckt werden (Deckung der Folgen ihrer Aktivität für alle möglichen Körper-, Sach- oder Vermögensschäden an Dritten).
Je nach den eventuellen Auswirkungen auf die Umwelt können bestimmte Aktivitäten unter die sogenannte „ICPE“-Regelung fallen („genehmigungspflichtige umweltbeeinträchtigende Anlagen“). Diese Regelung führt dazu, dass die meisten Versicherer Einrichtungen mit schwerwiegenden Umweltrisiken (solche, die einer „Registrierung“ oder einer „Genehmigung“ unterliegen) vom Vorteil eines solchen Vertrags ausschließen und eine alternative Versicherungslösung mit einem spezifischen Versicherungsvertrag gefunden werden muss.
Darüber hinaus können „graduelle“ (schrittweise) Verschmutzungen nur durch spezifische Verträge abgedeckt werden (sog. „Umwelthaftpflicht“).
2. Die Versicherungsmöglichkeiten für Umweltschäden
Die Umwelthaftpflicht
Sie wurde durch die europäische Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden eingeführt und per Gesetz vom 1. August 2008 in die französischen Rechtsvorschriften aufgenommen, woraufhin anschließend die Artikel L160-1 bis L165-2 im französischen Umweltgesetzbuches aufgenommen wurden.
Juristische Definition
Mit diesen Haftungsregelungen sollen schwere Schäden an der Umwelt behoben oder die drohende Gefahr solcher Schäden vermieden werden.
Folglich umfassen diese die direkten und indirekten messbaren Umweltverschlechterungen, welche
- die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Bodenkontamination darstellen (z.B. Verschmutzung landwirtschaftlicher Böden, Bewässerungswasser, Verieselung von kontaminiertem Klärschlamm u.ä., was den Anbau nachteilig beeinflussen und somit ein großes Risiko für die Lebensmittelsicherheit darstellen kann)
- schwere Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben (z.B.: ein Brand in einer Anlage führt zu einer erheblichen Menge an verschmutztem Löschwasser, das in einen Bach abfließt und so den Tod von Fischarten hervorruft und zur Zerstörung der angrenzenden Flora führt)
- schwere Auswirkungen auf geschützte Tierarten und Naturräume haben (z.B.: Verschütten von Kohlenwasserstoffen, die in ein Naturschutzgebiet gelangen)
- die Funktionen von Böden, Gewässern, Tierarten und Naturräumen beeinträchtigen (z.B.: Angeln ist verboten, Ernte unmöglich etc., was auf einen schwerwiegenden Umweltschaden zurückzuführen ist).
Die zuständige Verwaltungsbehörde (also in Frankreich die „Präfektur“) kann einen Betreiber, der eine solche Bedrohung darstellt oder einen solchen Umweltschaden verursacht hat, in die Haftung nehmen.
Behebbare Schäden umfassen Sachleistungen und nicht etwa eine finanzielle Entschädigung, d.h.:
- bei drohenden Schäden muss der Betreiber unverzüglich vorbeugende Maßnahmen treffen, um die Verschmutzung zu verhindern bzw. ihre Auswirkungen zu verringern,
- im Falle eines Schadens muss er sämtliche Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung zu stoppen bzw. ihre Auswirkungen zu mindern: Reinigung des Grundwassers oder die Wiedereinführung betroffener Tierarten.
Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 30 Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses.
Der Versicherungsschutz
Diese Art von Haftung kann durch einen separaten Vertrag zur „Umwelthaftung“ abgedeckt werden. Diese ist im normalen Haftpflichtvertrag nicht enthalten.
Der Umweltschaden
Er wurde per Gesetz vom 8. August 2016 als solcher eingeführt und wird in den Artikeln 1246 bis 1252 des französischen Zivilgesetzbuchs definiert, und ist somit spezifisch für das französische Recht.
Juristische Definition
Hierbei handelt es sich um eine bedeutende Verletzung der Elemente oder Funktionen der Ökosysteme bzw. der kollektiven Vorteile, die der Mensch aus der Umwelt schöpft.
Jeder, der hierzu befugt ist und ein berechtigtes Klageerhebungsinteresse hat, wie der Staat, Körperschaften, Vereine etc., kann eine Wiedergutmachung des Umweltschadens beantragen.
Es kann sich um eine Sachleistung oder eine finanzielle Entschädigung handeln, die vom Betreiber gefordert wird.
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab dem Tag, an dem der Kläger von dem aufgetretenen Umweltschaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen.
Der Versicherungsschutz
Auch hier handelt es sich um einen spezifischen Vertrag zur „Umwelthaftung“, der diese Art von Schaden decken kann.
Der normale Haftpflichtvertrag sieht diese Deckung nicht vor.
3. Unsere Tipps, um festzustellen, ob Ihre Aktivität diese spezifische Deckung erfordert
Fragen Sie sich, ob Ihre Aktivität:
- in der Nähe einer öffentlichen Einrichtung – wie einem Krankenhaus, einer Kinderkrippe oder Geschäften – liegt,
- in der Nähe eines Feldes oder eines Wasserprobeentnahmewerks liegt,
- in der Nähe eines Flusses, eines Teiches, eines Sees, am Grundwasser oder an der Küste gelegen ist,
- in der Nähe eines Nationalparks, eines Naturraums (Feld, Wald) oder eines sogenannten Natura-2000-Gebiets liegt,
- die Herstellung, Handhabung oder den Transport von Produkten, die sich womöglich ausbreiten können, umfasst,
- Rauch oder Substanzen austreten lässt,
- über einen Heizöltank verfügt,
- der ICPE-Regelung für umweltbeeinträchtigende Anlagen unterliegt,
- die Herstellung, Verwendung, Freisetzung, Verpackung und den Transport von chemischen oder Pflanzenschutzmitteln umfasst,
- die Behandlung von Wasser vor Ort umfasst.
Treffen diese Ausführungen auf Ihre Geschäftstätigkeit zu, so ist es Zeit zu prüfen, ob Sie versicherungsrechtlich gut abgedeckt sind.
Selbstverständlich können Sie sich mit Ihren Fragen an uns wenden und ein entsprechendes Angebot anfordern. Gern helfen wir Ihnen mit Ihrem Anliegen weiter!